Die Erklärung des Kirchenaustritts zieht folgende Rechtsfolgen nach sich:
Aus der Kirche ausgetretene Personen
- dürfen die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung – außer in Todesgefahr – nicht empfangen,
- können keine kirchlichen Ämter bekleiden und keine Funktionen in der Kirche wahrnehmen,
- können nicht Taufpate und nicht Firmpate sein,
- können nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen Räten sein (z. B. Pfarreirat und Kirchenausschuss bzw. Vermögensverwaltungsrat, Diözesanpastoralrat etc.),
- verlieren das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche,
Wenn Sie eine kirchliche Ehe schließen möchten, muss zuvor eine Erlaubnis zur Eheschließungs- assistenz beim Ortsordinarius (Bischof) eingeholt werden. Diese setzt Versprechen über die Bewahrung des Glaubens und die katholische Kindererziehung voraus.
Ebenso kann Ihnen das kirchliche Begräbnis verweigert werden.