Grafik mit geometrischen Mustern aus bunten Dreiecken in Rot-, Orange- und Grüntönen auf blauem Hintergrund. Oben rechts steht in handschriftlicher Schrift: „Machen Sie es gut.“

Die Erklärung des Kirchenaustritts zieht folgende Rechtsfolgen nach sich:

Aus der Kirche ausgetretene Personen

-         dürfen die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung – außer in Todesgefahr – nicht empfangen,

-         können keine kirchlichen Ämter bekleiden und keine Funktionen in der Kirche wahrnehmen,

-         können nicht Taufpate und nicht Firmpate sein,

-         können nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen Räten sein (z. B. Pfarreirat und Kirchenausschuss bzw. Vermögensverwaltungsrat, Diözesanpastoralrat etc.),

-         verlieren das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche,

Wenn Sie eine kirchliche Ehe schließen möchten, muss zuvor eine Erlaubnis zur Eheschließungs- assistenz beim Ortsordinarius (Bischof) eingeholt werden. Diese setzt Versprechen über die Bewahrung des Glaubens und die katholische Kindererziehung voraus.

Ebenso kann Ihnen das kirchliche Begräbnis verweigert werden.

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