Grafik mit geometrischen Mustern aus bunten Dreiecken in Rot-, Orange- und Grüntönen auf blauem Hintergrund. Oben rechts steht in handschriftlicher Schrift: „Machen Sie es gut.“

Der Austritt aus der Kirche auch rechtliche Folgen, über die wir Sie informieren müssen.

Nicht alle, die aus der Kirche ausgetreten sind, haben ihre unmittelbaren Angehörigen davon in Kenntnis gesetzt, was z. B. im Todesfall zu schwierigen Situationen (Art der Bestattung) in den Trauerfamilien führen kann. Deshalb bitten wir Sie, wenigstens einen kleinen Kreis Ihrer Angehörigen über Ihren Austritt zu informieren.

  • Aus der Kirche ausgetretene Personen
  • können die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung – außer in Todesgefahr – nicht empfangen
  • können nicht Taufpate und nicht Firmpate sein
  • können nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen Räten sein (z. B. Pfarreirat und Kirchenausschuss bzw. Vermögensverwaltungsrat, Diözesanpastoralrat, etc.)
  • verlieren das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche

Wenn Sie eine kirchliche Ehe schließen möchten, muss zuvor eine Erlaubnis zur Eheschließungsassistenz beim Ortsordinarius (Bischof) eingeholt werden. Diese setzt eine Auseinandersetzung über die Bewahrung des Glaubens und die katholische Kindererziehung voraus.

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